Stellungnahme zur Kernzonenplanung
Geschrieben von: Philipp Flach   
Samstag, den 29. Mai 2010 um 13:34 Uhr
Nach mehr als 10-jähriger Anwendung des Zonenplans, der Bau- und der Nutzungsordnung (BZO) war die Baubehörde Dietlikon der Ansicht, dass im Bereich der Kernzonenvorschriften Änderungen und Ergänzungen nötig sind. Sie überarbeitete die Bau- und Zonenordnung für die Kernzone und erstellte eine Vollzugshilfe für die Kernzonenvorschriften

Diese Unterlagen wurden im März  2010 in die Vernehmlassung gegeben. Die Gemeindeversammlung wird die BZO dann beraten, genehmigen oder zurückweisen (Voraussichtliches Datum der Gemeindeversammlung ist 23. September 2010). Die SP Dietlikon reichte Ende Mai 2010 zur Revision eine Stellungnahme fristgerecht ein. Aus Sicht des Klimaschutzes verlangt die SP Dietlikon vor allem, dass der Bau von Solaranlagen nicht unnötig erschwert wird.
dorfstrasse

Generelle Stellungnahme
Während ursprünglich der Schutz der Ortsbildes sehr stark im Vordergrund stand, haben sich in den letzten Jahren die Rahmenbedingungen geändert. So wurde zum Beispiel im Rahmen des Erdgipfels von 1992 in Rio de Janeiro das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) abgeschlossen und 1997 im Rahmen der dritten Vertragsparteien-konferenz der Klimakonvention das Protokoll von Kyoto verabschiedet. Die SP fühlt sich einem fortschrittlichen Klimaschutz verpflichtet.

Weiter ist zu bedenken, dass der immer knapper werdende Wohnraum ein sehr wichtiges Problem der Einwohner von Dietlikon darstellt. Gleichzeitig hat sich ein Strukturwandel vom Bauerndorf zu einer modernen Agglomerationsgemeinde mit den Schwerpunkten Wohnen, Einkaufen und Gewerbe / Dienstleistung vollzogen. Im Spannungsfeld zwischen Bewahren und zeitgemässer Entwicklung wird daher generell die Überarbeitung und Konsolidierung der bestehenden Vorschriften der Kernzone begrüsst.

Dennoch möchte die SP aus den genannten Rahmenbedingungen zu folgenden Punkte die Streichung oder Anpassung der betreffenden Festlegungen beantragen.

Solaranlagen

Wir möchten darauf hinweisen, dass Art. 32 der BZO nicht mit übergeordnetem Bundesrecht kompatibel ist (eventuell auch Art 7 und Art 10a Abs 4 der BZO).

Seit dem 1.1.2008 ist Art. 18a (Solaranlagen) des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes in Kraft. Der Artikel lautet: „In Bau- und Landwirtschaftszonen sind sorgfältig in Dach- und Fassaden¬flächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden“. Somit sind alle Solaranlagen, sowohl thermische wie auch Photovoltaik-Anlagen, welche die Voraussetzungen von Art. 18a RPG erfüllen, von Bundesrechts wegen zu bewilligen, unabhängig von kantonalen und kommunalen Rechtsbestimmungen.

Dies bedeutet, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung für Solaranlagen besteht, sofern die drei bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind:

(1) Die Solaranlage wird in einer Bau- oder Landwirtschaftszone gebaut. Zu den Bauzonen gehören selbstverständlich auch alle Kernzonen.

(2) Die Solaranlage darf keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigen. Lokale und regionale Schutznormen sind kein gültiger Ablehnungsgrund. Die Kernzone Dietlikon betrifft kein solches Kultur- und Naturdenkmal

(3) Die Solaranlage muss sorgfältig in Dach- und Fassadenfläche integriert werden. Die im Art. 32 der BZO genannten Bestimmungen, dass Solaranlagen auf der für das Ortsbild weniger empfind¬lichen Dachfläche anzuordnen sind, und dass die Gesamtfläche aller Dachaufbauten, Dachflächenfenster und Solaranlagen maximal 12% der Dachflächenansicht der jeweiligen Dachfläche betragen darf, sind bundesrechtswidrig. Insbesondere darf die Fläche von Solaranlagen, welche die Voraussetzungen von Art 18a RPG erfüllen, nicht willkürlich eingeschränkt werden. Auch dürfen Photovoltaik-Anlagen nicht generell in der Kernzone verboten werden.

Antrag
Wir fordern eine BZO, die sorgfältig integrierte Solaranlagen nicht verhindert und mit dem Art. 18a  RPG kompatibel ist.

Dachneigung (Art. 10a Abs. 3)

Die im Kommentar erwähnte ortsübliche Neigung von ca. 35 - 40° ist nach Ansicht der SP zu restriktiv und unflexibel. Das Schulhausprojekt "Melchior" weist beispielsweise eine deutlich geringere Dachneigung auf. Somit wäre dieses Projekt, in welches bereits schon über 0.7 Mio. Franken Steuergelder geflossen sind, in dieser Form unter Umständen nicht mehr bewilligungsfähig.

Antrag:
Streichung der Bestimmung, dass Neigungen von ca. 35 - 40° ortsüblich sind.

 Dachfenster, Dachaufbauten und Dacheinschnitte (Art. 10a)
Wie im Bericht richtigerweise erwähnt wurde, sollten Umnutzungen als natürlicher Teil der Entwicklung des historischen Ortskernes / Ortsbildes ermöglicht werden. Dadurch soll vermehrt auch Wohnraum geschaffen werden können (die historische Funktion des Dachstocks ist verloren gegangen). Aus Sicht des Gesundheitsschutzes bedingt dies aber auch, dass ausreichend Licht in die Gebäude gebracht werden kann.

Deshalb sind folgenden Bestimmungen aus Sicht der SP zu restriktiv und sollten überarbeitet oder gestrichen werden:
Art 10a Abs. 6: Die Gesamtfläche aller Dachflächenfenster darf maximal 2% der Dachflächenansicht der jeweiligen Dachfläche betragen
Kommentar zu Art 10a Abs. 7: Die seitliche Verglasung und diejenige des Giebeldreiecks bei Giebellukarnen sind zu vermeiden
Art 10a Abs. 8: Die Gesamtfläche (Frontfläche) aller Dachaufbauten und Dachflächenfenster darf maximal 8% der Dachflächenansicht der jeweiligen Dachfläche betragen
Art 10a Abs. 9: Dacheinschnitte sowie Quergiebel und Kreuzfirste, welche nicht den Vorschriften über Dachaufbauten unterstehen, sind nicht gestattet


Antrag:
Streichung oder Abschwächung von Art 10a Abs. 6, 7, 8, 9

Fachberatung

Die SP unterstützt generell die Absicht der Gemeinde, dass bei anspruchsvollen Bauvorhaben eine frühzeitige Kontaktaufnahme von Bauherr / Architekt mit der Baubehörde erwünscht ist, um im Sinne einer Beratung die Rahmenbedingungen und Anforderungen zu klären. Dies bedeutet aber auch, dass dazu personelle Kapazitäten in der Gemeindeverwaltung freigestellt und Aufgaben / Pflichtenhefte entsprechend gestaltet und umgesetzt sein müssten. D.h. es müssten Abläufe definiert werden, bei denen der Bauherr auch Informationen erhält, ohne dass das Projekt in allen Details (eingabefertig) dargestellt und eingegeben werden muss.

Antrag (für die Organisation der Baubehörde)
Um anspruchsvolle Bauvorhaben in der Kernzone besser zu unterstützen, sollte man eine bessere Fachberatung schaffen. Das heisst, die beratende Funktion sollte aus der Gemeindeverwaltung in ein spezialisiertes Architekturbüro (auf Mandatsbasis) ausgelagert werden. Bei anspruchsvollen Vorhaben kann die Behörde die Fachberatung beiziehen, die externen Berater dürfen aber kein ständiges beratendes Mitglied der Baubehörde sein.

Die SP Dietlikon hofft, dass die Baubehörde diese Stellungnahme prüft, und die Anträge soweit als möglich wird in den definitiven Antrag für die Zonenplanung zuhanden der Gemeindeversammlung einfliessen lassen.
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 23. August 2010 um 20:57 Uhr